Rechtsanwälte für Öffentliches Recht, Baurecht und Architektenrecht, Immobilienrecht und Vergaberecht

Seit 60 Jahren beraten Zöpfl Rechtsanwälte, ehemals Roithmaier Rechtsanwälte, vorwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts, private und öffentliche Unternehmen sowie Privatleute im Public Sector.

Rückforderung Staatlicher Zuwendungen

Unsichere Rechtslage und hohes Risiko für Kommunen  

Ob bei Betriebskostenzuschüssen und Investitionskostenzuschüssen für Kindergärten und Kindertageseinrichtungen gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), bei Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) oder nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas), bei der Förderung nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), bei Fördermitteln für öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) oder bei Programmen der Städtebauförderung - immer öfter muss sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Klagen von Kommunen gegen die Rückforderung staatlicher Zuwendungen befassen. Ausgangspunkt hierzu ist meist die staatliche Rechnungsprüfung, welche lange nach Durchführung des geförderten Vorhabens die Nichteinhaltung zuwendungsrechtlicher Vorgaben moniert. Städten und Gemeinden sind die rechtlichen Risiken, die das Zuwendungsrecht ihnen aufbürdet, oft nicht bewusst. Dies gilt etwa für die einseitige Inhaltsbestimmung von Zuwendungsvorschriften durch den Zuwendungsgeber ohne richterliche Auslegung, die Nichtgewährung von Vertrauensschutz selbst bei vorangegangener Fehlberatung durch die staatliche Behörde oder die zeitlich quasi unbegrenzte Möglichkeit zur Rückforderung samt Zinsen seit dem oft viele Jahre zurückliegenden Erhalt der Fördermittel. 

Schülerbeförderung für den freigestellten Schulbusverkehr

Richtige und vollständige Ausgestaltung von Schulbusverträgen 
Vergaberechtskonforme Ausschreibung von Leistungen im freigestellten Schülerverkehr
Vermeidung von Rückforderungen staatlicher Zuschüsse

Da die für den Sachaufwand zuständigen Gebietskörperschaften den Schulbusverkehr regelmäßig nicht selbst übernehmen, werden die erforderlichen Leistungen hauptsächlich an private Unternehmen übertragen. Die Auftraggeber sind dabei gehalten, Schulbusverträge mit den Busunternehmern inhaltlich richtig und vollständig zu gestalten. Hier sind die Anforderungen an das öffentliche Haushaltsrecht zu beachten (Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirksordnung, Kommunalhaushaltsverordnungen). Die Leistungen sind im Einklang mit dem Vergaberecht auszuschreiben; s. §§ 97 ff. GWB, VgV, UVgO. Zahlreiche Regelungen unterschiedlicher Natur kommen zur Anwendung wie etwa das Bayerische Schulfinanzierungsgesetzs (BaySchFG) i.V.m. Art. 10a des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG), das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG), die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV), die Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (DVFAG/SchKFrG), die Freistellungsverordnung (FrStllgV), welche von Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes befreit, die StVO, die StVZO, die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) oder Haltestellenrichtlinien.